Gemäss § 14 Abs. 1 der NO Kulturland sind in der Landschaftsschutzzone die Erstellung von Bauten und Anlagen grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind lediglich für kleinere Terrainveränderungen und Fahrnisbauten vorgesehen, die der zonenkonformen 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 333