4.3 Art. 24 lit. b RPG schreibt vor, dass einer Baute oder Anlage, die einen Standort ausserhalb der Bauzonen bedingt, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen. Die entscheidende Behörde hat in diesem Rahmen alle im konkreten Fall berührten räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Zu den dabei zu beachtenden öffentlichen Interessen gehören insbesondere die Anliegen des Landschaftsschutzes gemäss Art. 3 Abs. 2 RPG. Gemäss § 14 Abs. 1 der NO Kulturland sind in der Landschaftsschutzzone die Erstellung von Bauten und Anlagen grundsätzlich verboten.