Gegen die Annahme der Planungspflicht spricht, dass Windenergieanlagen erst ab einer Leistung von 5 MW der UVP unterstellt sind und damit davon auszugehen ist, dass das vorliegende Projekt mit einer Nennleistung von 2 MW die Umweltbereiche i.e.S. nicht besonders stark betrifft. Die Frage der Planungspflicht der projektierten Windenergieanlage muss allerdings im vorliegenden Verfahren gar nicht abschliessend beurteilt werden, da eine Bewilligung für die projektierte Anlage – ohne vorgängige Anpassung der NO Kulturland der Gemeinde R. bzw. des höherrangigen Rechts – auch bei Verneinung der Planungspflicht ausser Betracht fällt (nachfolgend Erw. 4.3). 4.3 Art.