Im vorliegenden Fall sind der Naturschutz und das Landschaftsbild die hauptsächlich betroffenen Umweltaspekte. Die erheblichen räumlichen Ausmasse (insbesondere die Höhe der geplanten Anlage von über 150 m, die z.B. deutlich höher als der 126 m hohe Prime Tower in Zürich ist), die Mächtigkeit und die gute Einsehbarkeit der projektierten Windenergieanlage sprechen damit für eine Bejahung der Planungspflicht (die Planungspflicht ebenfalls bejahend: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr Energie und Kommunikation und die Bundesämter für Energie BFE, für Umwelt BAFU und für Raumentwicklung