7 USG schützen soll. Demgegenüber enthält das NHG als Spezialgesetz die Bestimmungen zum Schutz und Erhalt des Landschafts- und Ortsbildes sowie der Natur- und Kulturdenkmäler (Art. 3 i.V.m. Art. 1 lit. a NHG) und damit zu weiteren Umweltaspekten. Diesen Umweltbereichen i.w.S. würde bei einer Beschränkung der Planungspflicht auf UVP-pflichtige Vorhaben kaum Rechnung getragen. Eine solche Beschränkung erschiene damit wenig sachgerecht. 332 Verwaltungsbehörden 2012