4 mit weiterem Hinweis). Diese positive Bejahung der Planungspflicht bedeutet aber im Umkehrschluss nicht unbedingt, dass jede nicht der UVP unterliegenden Anlage keine wesentlichen Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt i.w.S. haben könnte und deshalb im Einzelfall nicht der Planungspflicht unterliegen würde. Dies erhellt sich bereits daraus, dass die UVP weder den technologischen Fortschritt vorwegnehmen noch jede technisch denkbare Anlage umfassen kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Gegenstand des USG hauptsächlich den Umweltschutz i.e.S. umfasst, d.h. vor schädlichen und lästigen Einwirkungen gemäss Art. 7 USG schützen soll.