24 RPG ausnahmsweise bewilligt werden müssen. Die Vororientierung besagt nämlich nur, dass "bis zum Vorliegen einer Richtplanvorgabe die Prüfung und Interessenabwägung eingehender Gesuche einzelfallweise aufgrund der im Zeitpunkt bereits bestehenden Grundlagen erfolgt". Aus dem Richtplan 1996 darf damit weder positiv noch negativ auf eine Planungspflicht geschlossen werden. Von der Planungspflicht ist jedoch bei Bauten und Anlagen auszugehen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können und deshalb der UVP unterstehen (Art. 10a USG; BGE 119 Ib 439 Erw. 4 mit weiterem Hinweis).