rungsrat wäre es über die Information hinaus insoweit gar nicht erlaubt, in einer Vorgabe gegenüber den Gemeinden eine verbindliche räumliche Festlegung zu treffen und sie in ihrer Planungsautonomie einzuschränken. Eine inhaltlich verbindliche Vorgabe müsste im Rahmen einer Plananpassung gemäss Art. 9 Abs. 2 RPG durch den dafür zuständigen Grossen Rat im ordentlichen Verfahren erfolgen (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz 2006, N 29 zu Art. 9). Im Übrigen könnte aus dem Passus E 2.1 auch nicht abgeleitet werden, dass Windenergieanlagen zwingend gemäss Art. 24 RPG ausnahmsweise bewilligt werden müssen.