Die Fortschreibung des Richtplantextes kann damit lediglich eine Information des Regierungsrats darstellen, welche weiteren Schritte in nächster Zukunft unternommen werden sollen (vgl. dazu auch die die Kompetenzordnung des Richtplans 1996, S. 7: "(Die Fortschreibung) liegt in der Kompetenz des Regierungsrates, weil es sich um blosse Informationsinhalte handelt. Die Fortschreibung untersteht keinem Mitwir- kungs-, Beschluss- oder Genehmigungsverfahren"). Dem Regie- 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 331