Die vom Regierungsrat beschlossene Fortschreibung des Richtplans (Kapitel E 2.1) wurde nämlich nicht vom Grossen Rat nach Durchführung eines öffentlichen Mitwirkungsverfahrens zum Beschluss erhoben und dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Die Fortschreibung des Richtplantextes kann damit lediglich eine Information des Regierungsrats darstellen, welche weiteren Schritte in nächster Zukunft unternommen werden sollen (vgl. dazu auch die die Kompetenzordnung des Richtplans 1996, S. 7: "(Die Fortschreibung) liegt in der Kompetenz des Regierungsrates, weil es sich um blosse Informationsinhalte handelt.