4.2 Der im vorliegenden Verfahren noch anwendbare Richtplan 1996 enthielt noch keinen Beschluss des Grossen Rats über die Planung und Realisierung von Windenergieanlagen. Die vom Regierungsrat beschlossene Fortschreibung des Richtplans (Kapitel E 2.1) wurde nämlich nicht vom Grossen Rat nach Durchführung eines öffentlichen Mitwirkungsverfahrens zum Beschluss erhoben und dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.