Grösse, ihrer Auswirkungen auf die Nutzungsordnung oder aufgrund eines erheblichen Regelungsbedürfnisses von raum- und umweltrelevanten Gesichtspunkten nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können. Es geht insoweit nicht an, durch Erteilung von Ausnahmebewilligungen die Planungspflicht (Art. 2 RPG) bzw. das Gebot der bewussten demokratischen Zuordnung von Gebieten zu einer (Sonder-)Nutzungszone "der Einfachheit halber" zu unterlaufen.