22 Abs. 2 RPG scheidet daher von vornherein aus. 4. Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG / Planungspflicht 4.1 Neue Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen, die dem Zonenzweck nicht entsprechen, können gemäss Art. 24 RPG und in Abweichung von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG bewilligt werden, wenn sie standortgebunden sind und ihnen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist jedoch nicht zulässig für Bauten und Anlagen, die aufgrund ihrer 330 Verwaltungsbehörden 2012