welcher – unabhängig des Inkraftsetzungsdatums des neuen Richtplans – für das vorliegende Verfahren noch anwendbar ist [Beschluss des Grossen Rats vom 20. September 2011 zum Richtplan 2011, Ziff. 4]). Südöstlich des projektierten Standorts liegt die Naturschutzzone F. (§ 9 NO Kulturland), welche gemäss Richtplan ebenfalls kantonale Bedeutung hat (Richtplan 1996, L 3.2). Auf Grund dieser Ausgangslage ist zu Recht nicht bestritten, dass die geplante Windenergieanlage mit dem Zweck der Landwirtschaftszone nicht vereinbar und daher nicht zonenkonform ist. Eine Bewilligung der Windenergieanlage gestützt auf Art. 22 Abs. 2 RPG scheidet daher von vornherein aus.