2012 Verwaltungsrechtspflege 373 IV. Verwaltungsrechtspflege 68 Ausstand - Einfluss von medialem und politischem Druck auf die Unvoreinge- nommenheit von Behördenmitgliedern im Rahmen eines Diszipli- narverfahrens betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Medizinalperson Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 7. März 2012 i.S. X. (RRB Nr. 2012-000280) Aus den Erwägungen 4. Gemäss § 16 Abs. 1 lit. e VRPG darf am Erlass von Entschei- den nicht mitwirken, wer aus anderen als den in lit. a–d aufgezählten Gründen in der Sache befangen sein könnte. Diese Bestimmung lau- tet grundsätzlich gleich wie die entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG und Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG). In Lehre und Rechtsprechung wird zwischen subjektiver und objektiver Befangenheit unterschieden. Die subjektive Befangenheit betrifft Gegebenheiten, die in der Person und im Verhalten des Richters oder der Richterin bzw. des den Entscheid fällenden Behör- denmitglieds ihre Ursachen haben. Darunter fallen etwa ein spezifi- sches Verhalten, Äusserungen, abschätzige Bemerkungen oder äusse- rer Druck beispielsweise durch Medienkampagnen. Voreingenom- menheit und Befangenheit in diesem Sinn werden nach der Recht- sprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tat- sächlichen und verfahrensrechtlichen Gegebenheiten Umstände ergeben, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchenden Person zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2008 (5a_206/2008) Erw. 2.1). Die