Würde der Regierungsrat die im angefochtenen Entscheid verfügte Reduzierung auf 108 m2 des Pferdeauslaufplatzes bewilligen, wäre der Rechtsschutz allfälliger Interessen berechtigter Dritter nicht gewährleistet. Deswegen darf der Regierungsrat die vorliegende Beschwerde lediglich abweisen und den Beschwerdeführer verpflichten, ein Baugesuch für einen 328 Verwaltungsbehörden 2012