2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 327 I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 58 Unterlassene Publikation eines nachträglich eingereichten Baugesuchs; Vorgehen bei der Beurteilung eines redimensionierten Projekts durch die Beschwerdeinstanz Der strittige Pferdeauslauf konnte in der beantragten Grösse nicht be- willigt werden. Zulässig wäre indessen ein Pferdeauslauf in reduziertem Umfang. Weil im konkreten Fall die Sistierung des Beschwerdeverfahrens zwecks Nachholung der öffentlichen Auflage des redimensionierten Pro- jekts (und Behandlung allfälliger Einwendungen) nicht in Frage kam, be- dingt ein Rückbau auf das zulässige Mass allerdings die Durchführung eines (neuen) vollständigen erstinstanzlichen Verfahrens. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 22. Februar 2012 i.S. B. X. ge- gen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats G. (RRB Nr. 2012-000186) Aus den Erwägungen 4. 4.1 (…) 4.2 Der Gemeinderat hat das nachträglich eingereichte Baugesuch nicht öffentlich aufgelegt. Dies hat zur Folge, dass, wer ein schutz- würdiges eigenes Interesse besitzt, innerhalb der Auflagefrist keine Einwendungen erheben konnte (§ 24 BauG). Würde der Regierungs- rat die im angefochtenen Entscheid verfügte Reduzierung auf 108 m2 des Pferdeauslaufplatzes bewilligen, wäre der Rechtsschutz allfälli- ger Interessen berechtigter Dritter nicht gewährleistet. Deswegen darf der Regierungsrat die vorliegende Beschwerde lediglich abwei- sen und den Beschwerdeführer verpflichten, ein Baugesuch für einen 328 Verwaltungsbehörden 2012 auf 108 m2 Fläche reduzierten Pferdeauslauf einzureichen. (…) Der Beschwerdeführer hat das Baugesuch 6 Monate nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids einzureichen. Falls der Beschwerdeführer diese Frist verstreichen lässt, darf der Gemeinderat den vollständigen Rückbau des Pferdeauslaufs mit entsprechender Rechtsmittel- belehrung anordnen. Sollte sich im Rahmen des neu einzureichenden und öffentlich aufzulegenden Baugesuchs für die reduzierte Auslauffläche von 108 m2 ein Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat ergeben, behält sich der Regierungsrat ausdrücklich vor, über das betreffende Baugesuch erneut zu befinden. (…) 59 Windenergieanlage - Richtplan-Fortschreibungen haben Informationscharakter und die- nen nicht der verbindlichen räumlichen Festlegung (Erw. 4.2). - Auch nicht UVP-pflichtige Anlagen können der Planungspflicht un- terliegen (Erw. 4.2). - Frage im konkreten Fall offengelassen, ob eine nicht UVP-pflichtige Windenergieanlage der Planungspflicht unterliegt (Erw. 4.1 und 4.2), da die Erteilung einer Baubewilligung (Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG) aus überwiegenden Landschaftsschutz-Interessen aus- ser Betracht fällt (Erw. 4.3 und 4.4). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 21. März 2012 i.S. M. GmbH gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats R. (RRB Nr. 2012-000373) Aus den Erwägungen 1. Projekt Die Bauherrschaft plant auf der Parzelle X der Gemeinde R. die Errichtung einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-82 mit einer Nennleistung von 2 MW. Die projektierte Anlage hat folgende räum- liche Ausmasse: Die Nabenhöhe des Rotors befindet sich in 108 m