Es ist daher ohne Wieteres sachgerecht und auch mit dem Rechtsgleichheitsgebot zu vereinbaren, wenn Fördergesuche, die erst nach der Realisierung des Vorhabens eingereicht werden, anders behandelt – nämlich abgewiesen – werden als solche, die vorgängig eingereicht wurden. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass im früher von der Fachstelle Energie BVU abgegebenen Formular davon die Rede war, Fördergesuche müssten "vor Baubeginn" eingereicht werden, während im neuerdings verwendeten Formular die Einreichung "vor der Installation" verlangt werde.