Ausübung des Ermessens – wie jedes staatliche Handeln – pflichtgemäss, d. h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen zu erfolgen, namentlich unter Beachtung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und der dort angelegten öffentlichen Interessen sowie des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots (Tschannen/ Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 26 N. 11; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 441). Diesen Grundsätzen hat die Fachstelle Energie BVU aber mit dem angefochtenen Entscheid durchaus Rechnung getragen.