Angesichts dieser Rechtsgrundlage für die Förderbeiträge erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers offenkundig als nicht stichhaltig. Der Gesetzgeber wollte die Voraussetzungen für die Zusprechung der Beiträge nicht bis ins letzte Detail regeln, sondern er räumte den rechtsanwendenden Behörden einen grossen Ermessensspielraum ein. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass aus dem Umstand, dass kein Rechtsanspruch auf Förderbeiträge besteht, nicht abgeleitet werden kann, dass Förderbeiträge "nach Belieben" zugesprochen werden können; vielmehr hat die 360 Verwaltungsbehörden 2012