allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf derartige Leistungen (Abs. 3). Die Zuständigkeit für die einzelnen Massnahmen richtet sich nach den Vorschriften über den kantonalen Finanzhaushalt, und die Leistungen erfolgen nach einem vom Regierungsrat genehmigten Konzept, in dem Prioritäten und Kriterien für die Forschungsförderung und Anwendung der Förderungsinstrumente festgelegt sind (Abs. 5). Angesichts dieser Rechtsgrundlage für die Förderbeiträge erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers offenkundig als nicht stichhaltig.