Die Rechtsgrundlage für das Förderprogramm findet sich in § 12 des EnergieG: Gemäss dieser Bestimmung fördert der Kanton namentlich Projekte im Zusammenhang mit erneuerbaren oder aus einheimischen Quellen stammenden Energieträgern (Abs. 1), und zwar u. a. mit finanziellen Beiträgen (Abs. 2 lit. b); allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf derartige Leistungen (Abs. 3).