Seines Erachtens habe die formelle Voraussetzung, das Gesuch vor Baubeginn einzureichen, nichts mit dem eigentlichen Zweck der Förderung zu tun. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, die Fachstelle Energie BVU habe eine den Inhalt bzw. Sinn verändernde Begriffsabwandlung auf dem Gesuchsformular ohne entsprechende Ermächtigung vorgenommen, was wiederum auf eine auf Willkür basierende Behandlungsweise hindeute; es könne nicht angehen, dass eine Amtsstelle eigenmächtig die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen festsetze bzw. ändere. 2.2 Die Rechtsgrundlage für das Förderprogramm findet sich in § 12 des EnergieG: