willkürlich und rechtsungleich erachte; die im angefochtenen Entscheid genannten Gründe für die Abweisung des Förderbeitrags seien nämlich nirgends im Gesetz oder in einer Verordnung ersichtlich. Zudem führt er an, dass trotz allfällig verspätetem Einreichen des Gesuchsformulars das Ziel bzw. der Zweck des Förderprogramms nicht verfehlt werde. Seines Erachtens habe die formelle Voraussetzung, das Gesuch vor Baubeginn einzureichen, nichts mit dem eigentlichen Zweck der Förderung zu tun.