358 Verwaltungsbehörden 2012 Gasproblematik immer als möglich erachtete und daher die Untersuchung der Gasthematik forderte. Für den Regierungsrat besteht deshalb kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Somit kann hier festgehalten werden, dass die im Gesuch um Kostenverteilung vom 4. August 2008 geltend gemachten Untersuchungskosten einzig hinsichtlich der Gasproblematik einen Anwendungsfall von Art. 32d USG darstellen. Einer Kostenverteilung nicht zugänglich sind demgegenüber sämtliche übrigen Auslagen der Beschwerdeführerin. (…)