358 Verwaltungsbehörden 2012 Gasproblematik immer als möglich erachtete und daher die Untersu- chung der Gasthematik forderte. Für den Regierungsrat besteht des- halb kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Somit kann hier festgehalten werden, dass die im Gesuch um Kostenverteilung vom 4. August 2008 geltend gemachten Untersu- chungskosten einzig hinsichtlich der Gasproblematik einen Anwen- dungsfall von Art. 32d USG darstellen. Einer Kostenverteilung nicht zugänglich sind demgegenüber sämtliche übrigen Auslagen der Beschwerdeführerin. (…) 65 Ausrichtung der Förderbeiträge nach EnergieG; pflichtgemässe Aus- übung des Ermessens durch rechtsanwendende Behörden Gemäss § 12 Abs. 1 des EnergieG fördert der Kanton die Projekte im Zusammenhang mit erneuerbaren oder aus einheimischen Quellen stam- menden Energieträgern, u. a. mit finanziellen Beiträgen (§ 12 Abs. 2 lit. b EnergieG). Nach § 12 Abs. 3 des EnergieG besteht allerdings kein Rechts- anspruch auf derartige Leistungen. Bei der Festlegung der Vorausset- zungen für die Zusprechung der Beiträge kommt den Behörden ein gros- ses Ermessen zu, das pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskon- form auszuüben ist. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 21. Dezember 2011 i.S. S. S. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (RRB-Nr. 2011-001918) Aus den Erwägungen 2. 2.1 Die Fachstelle Energie BVU hat das Fördergesuch des Be- schwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dieses sei erst nach der Installation der Stückholzfeuerung und damit verspätet ein- gereicht worden. Der Beschwerdeführer macht nun rechtsmittelweise geltend, dass er die Praxis der Fachstelle Energie BVU für 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 359 willkürlich und rechtsungleich erachte; die im angefochtenen Ent- scheid genannten Gründe für die Abweisung des Förderbeitrags seien nämlich nirgends im Gesetz oder in einer Verordnung ersichtlich. Zudem führt er an, dass trotz allfällig verspätetem Einreichen des Gesuchsformulars das Ziel bzw. der Zweck des Förderprogramms nicht verfehlt werde. Seines Erachtens habe die formelle Vorausset- zung, das Gesuch vor Baubeginn einzureichen, nichts mit dem ei- gentlichen Zweck der Förderung zu tun. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, die Fachstelle Energie BVU habe eine den Inhalt bzw. Sinn verändernde Begriffsabwandlung auf dem Gesuchs- formular ohne entsprechende Ermächtigung vorgenommen, was wiederum auf eine auf Willkür basierende Behandlungsweise hin- deute; es könne nicht angehen, dass eine Amtsstelle eigenmächtig die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen festsetze bzw. ändere. 2.2 Die Rechtsgrundlage für das Förderprogramm findet sich in § 12 des EnergieG: Gemäss dieser Bestimmung fördert der Kanton namentlich Projekte im Zusammenhang mit erneuerbaren oder aus einheimischen Quellen stammenden Energieträgern (Abs. 1), und zwar u. a. mit finanziellen Beiträgen (Abs. 2 lit. b); allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf derartige Leistungen (Abs. 3). Die Zustän- digkeit für die einzelnen Massnahmen richtet sich nach den Vor- schriften über den kantonalen Finanzhaushalt, und die Leistungen erfolgen nach einem vom Regierungsrat genehmigten Konzept, in dem Prioritäten und Kriterien für die Forschungsförderung und An- wendung der Förderungsinstrumente festgelegt sind (Abs. 5). Angesichts dieser Rechtsgrundlage für die Förderbeiträge er- scheint die Argumentation des Beschwerdeführers offenkundig als nicht stichhaltig. Der Gesetzgeber wollte die Voraussetzungen für die Zusprechung der Beiträge nicht bis ins letzte Detail regeln, sondern er räumte den rechtsanwendenden Behörden einen grossen Er- messensspielraum ein. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflich- ten, dass aus dem Umstand, dass kein Rechtsanspruch auf Förder- beiträge besteht, nicht abgeleitet werden kann, dass Förderbeiträge "nach Belieben" zugesprochen werden können; vielmehr hat die 360 Verwaltungsbehörden 2012 Ausübung des Ermessens – wie jedes staatliche Handeln – pflicht- gemäss, d. h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachli- chen Grundsätzen zu erfolgen, namentlich unter Beachtung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und der dort angelegten öffentlichen Interessen sowie des Gebots der rechtsgleichen Behand- lung, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots (Tschannen/ Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 26 N. 11; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 441). Diesen Grundsätzen hat die Fachstelle Energie BVU aber mit dem angefochtenen Entscheid durchaus Rech- nung getragen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass das Ziel der Förderprogramme insbesondere darin besteht, Anreize für den Ein- satz von erneuerbaren Energien zu schaffen. Solche Anreize sind jedoch dann nicht mehr vonnöten, wenn mit einem Vorhaben bereits begonnen wurde bzw. es bereits umgesetzt ist. Zum gleichen Schluss kam übrigens auch der vom Bundesamt für Energie sowie der Konfe- renz kantonaler Energiefachstellen herausgegebene Schlussbericht zum Harmonisierten Fördermodell der Kantone (vgl. dazu speziell S. 21, publiziert unter http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/ message/attachments/16847.pdf); dieses Harmonisierte Fördermodell bildet denn auch die Grundlage für das vom Regierungsrat ge- nehmigte und von der Fachstelle Energie BVU zur Anwendung gebrachte aargauische Förderprogramm 2011. Es ist daher ohne Wie- teres sachgerecht und auch mit dem Rechtsgleichheitsgebot zu vereinbaren, wenn Fördergesuche, die erst nach der Realisierung des Vorhabens eingereicht werden, anders behandelt – nämlich abgewie- sen – werden als solche, die vorgängig eingereicht wurden. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerde- führer aus dem Umstand, dass im früher von der Fachstelle Energie BVU abgegebenen Formular davon die Rede war, Fördergesuche müssten "vor Baubeginn" eingereicht werden, während im neuer- dings verwendeten Formular die Einreichung "vor der Installation" verlangt werde. Die Fachstelle für Energie weist zutreffend darauf hin, dass es sich lediglich um eine sprachliche Präzisierung handelt, weil haustechnische Anlagen selber keine Baubewilligung benötigen und deshalb nicht mit ihrem "Bau", sondern lediglich mit ihrer "In- 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 361 stallation" begonnen werden kann; damit lassen sich insbesondere bei haustechnischen Anlagen in Neubauten Missverständnisse ver- meiden. (…) 2012 Einbürgerungen 363 II. Einbürgerungen 66 Abstimmung der Gemeindeversammlung über eine ordentliche Einbür- gerung. Begründungspflicht von Einbürgerungsentscheiden. - Bei Abstimmungen an Gemeindeversammlungen entscheidet die ein- fache Mehrheit der Stimmenden. Nicht erforderlich ist damit die ab- solute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (Erw. 2). - Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sind beim Entscheid über Einbürgerungsgesuche an die Grundrechte gebunden und verpflich- tet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Der Entscheid über ein Einbürgerungsgesuch ist zu begründen (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 21. November 2012 in Sachen X. und Y. gegen die Einwohnergemeinde Z. (RRB Nr. 2012-001557). Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss § 27 Abs. 2 GG entscheidet bei Abstimmungen an Ge- meindeversammlungen die "Mehrheit der Stimmenden". Der Wort- laut dieser Bestimmung ist klar. Für Beschlüsse der Gemeindever- sammlung genügt die einfache Mehrheit der Stimmenden. Nicht erforderlich ist damit die absolute Mehrheit der anwesenden Stimm- berechtigten. Die Einführung eines derartigen Quorums auf Gemein- deebene für Beschlüsse der Gemeindeversammlung wäre denn auch unzulässig. Dementsprechend dürfen Stimmenthaltungen bei der Resultatsermittlung keine Rolle spielen. Das Verwaltungsgericht hat dazu auch ausdrücklich festgehalten, dass das kantonale Recht für Abstimmungen an Gemeindeversammlungen das Verfahren des ein- fachen Mehrs vorsieht. Dabei seien Enthaltungen lediglich eine rechnerische Grösse. Da den Enthaltungen keine Bedeutung zukom-