18 Abs. 2 lit. i MWSTG und als solche nicht mehrwertsteuerpflichtig. Die Prozessentschädigung enthält demnach keine mehrwertsteuerpflichtige Leistung. Trotzdem ist die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Prozessentschädigung zu berücksichtigen, wenn die obsiegende Partei selber nicht mehrwert-