12. 12.1 (…) 12.2 12.2.1 (…) 12.2.2 Die von den rechtssprechenden Instanzen zugesprochenen Parteientschädigungen vergüten den obsiegenden Parteien die notwendigen und üblichen Kosten der anwaltlichen Vertretung (§ 2 Abs. 1 AnwT). Dieser Prozessentschädigung steht aus Sicht der unterliegenden Partei keine Gegen-Leistung der obsiegenden Partei gegenüber, sondern die Prozessentschädigung dient dazu, den der obsiegenden Partei erlittenen Schaden aus der rechtsanwaltlichen Parteivertretung im Verfahren zu ersetzen. Die Prozessentschädigung ist deshalb Schadenersatz i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit.