143 Abs. 2 OR sieht – unabhängig von der Relevanz dieser Bestimmung im öffentlichen Recht – die Solidarität in den vom Gesetz bestimmten Fällen ausdrücklich vor. § 27 Abs. 2 Betreuungsgesetz enthält mit der Leistungspflicht der beiden Elternteile auch den Grundsatz der solidarischen Haftbarkeit. Die solidarische Haftbarkeit ist nämlich lediglich notwendige Konsequenz der Tatsache, dass das Betreuungsgesetz (§ 27 Abs. 2 Betreuungsgesetz) mehr als eine Person verpflichtet, die vollständigen Elternbeiträge zu leisten. Die Anordnung der Solidarität ist damit nicht zu beanstanden und erweist sich als recht- und zweckmässig.