54 Abs. 2 des Schlusstitels zum ZGB). Das BKS verfügte vorliegend lediglich im von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nicht betroffenen Aussenverhältnis zwischen Gemeinde und Eltern und auferlegte mit seiner Verfügung beiden Elternteilen die nicht beglichenen Elternbeiträge gemeinsam. Die Verfügung des BKS ist damit insoweit nicht zu beanstanden. 1.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers widerspricht auch Art. 143 OR nicht der Anordnung einer solidarischen Haftbarkeit. Art. 143 Abs. 2 OR sieht – unabhängig von der Relevanz dieser Bestimmung im öffentlichen Recht – die Solidarität in den vom Gesetz bestimmten Fällen ausdrücklich vor.