Das Kindsverhältnis bleibt bestehen. Im Übrigen auferlegt das Betreuungsgesetz die Leistungspflicht beiden Eltern gemeinsam, was aufgrund der Verwendung des Plurals ebenfalls unmissverständlich aus dem Gesetzestext hervorgeht. Der Beschwerdeführer ist als leiblicher Vater von B. und C.X. deshalb gemäss § 27 Abs. 1 Betreuungsgesetz verpflichtet, Elternbeiträge an die Gemeinde zu bezahlen. Daran ändern auch die Einwendungen des Beschwerdeführers zum Vorrang des Bundesrechts und zur gerichtlich festgelegten Unterhaltspflicht nichts.