den. 1.3 Das Betreuungsgesetz auferlegt die Elternbeiträge den Eltern (§ 27 Abs. 1 Betreuungsgesetz), wobei der Begriff Eltern – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – weder unklar noch unbestimmt ist, sondern eindeutig auf ein bestehendes zivilrechtliches Eltern-Kindverhältnis hinweist. Eltern sind damit die leiblichen Eltern (Art. 252 ZGB), solange keine Adoption stattgefunden hat (Art. 267 Abs. 2 ZGB). Eine Scheidung ändert dabei nichts an der Elternschaft der nicht obhuts- bzw. sorgeberechtigten Person. Das Kindsverhältnis bleibt bestehen.