die gemeinsamen Kinder innehabe und er bereits monatliche Unterhaltsbeiträge an den Unterhalt seiner Kinder bezahle. Auf Grund dessen bestehe für ihn keine weitere Leistungspflicht betreffend Unterhalt seiner Kinder mehr. Die weiteren Unterhaltskosten müsse die Kindsmutter übernehmen. Die bundesrechtliche Unterhaltsregelung gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sei vorrangig und der Beschwerdeführer könne nicht mit einem kantonalem Gesetz und dem unbestimmten Begriff "Eltern" nochmals in die Pflicht genommen wer-