der Regierungsrat hat diesen Elternbeitrag auf Fr. 10.– pro Mittag festgesetzt (§ 54 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen [Betreuungsverordnung] vom 8. November 2006). Bei Streitigkeiten über Bestand, Höhe und Bevorschussung von Elternbeiträgen sowie bei Zahlungsverzug erlässt das BKS auf Gesuch hin eine Verfügung (§ 31 Abs. 1 Betreuungsgesetz). 1.2 Vorliegend ist nicht bestritten, dass A.X. der leibliche Vater und damit Elternteil von B. und C.X. ist.