2011 Schulrecht 461 IV. Schulrecht 100 Elternbeiträge für Tagessonderschulen Im Aussenverhältnis Eltern - Gemeinde sind beide Elternteile verpflich- tet, die Elternbeiträge für die leiblichen Kinder zu bezahlen und zwar unabhängig davon, wie im Innenverhältnis Vater - Mutter - Kinder der Unterhalt geregelt ist. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 27. April 2011 i.S. A.X. gegen den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport (RRB Nr. 2011- 000578). Aus den Erwägungen 1. 1.1 Gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsge- setz) vom 2. Mai 2006 leisten die Eltern den Tagessonderschulen für den Aufenthalt ihrer Kinder über Mittag eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 15.– pro Kind und Mittag festgesetzte Pauschale; der Regierungsrat hat diesen Elternbeitrag auf Fr. 10.– pro Mittag festge- setzt (§ 54 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtungen für Men- schen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen [Betreuungsverord- nung] vom 8. November 2006). Bei Streitigkeiten über Bestand, Höhe und Bevorschussung von Elternbeiträgen sowie bei Zahlungs- verzug erlässt das BKS auf Gesuch hin eine Verfügung (§ 31 Abs. 1 Betreuungsgesetz). 1.2 Vorliegend ist nicht bestritten, dass A.X. der leibliche Vater und damit Elternteil von B. und C.X. ist. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, dass die Mutter Y. die elterliche Sorge und Obhut über 462 Verwaltungsbehörden 2011 die gemeinsamen Kinder innehabe und er bereits monatliche Unter- haltsbeiträge an den Unterhalt seiner Kinder bezahle. Auf Grund dessen bestehe für ihn keine weitere Leistungspflicht betreffend Un- terhalt seiner Kinder mehr. Die weiteren Unterhaltskosten müsse die Kindsmutter übernehmen. Die bundesrechtliche Unterhaltsregelung gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sei vorrangig und der Beschwerde- führer könne nicht mit einem kantonalem Gesetz und dem unbe- stimmten Begriff "Eltern" nochmals in die Pflicht genommen wer- den. 1.3 Das Betreuungsgesetz auferlegt die Elternbeiträge den Eltern (§ 27 Abs. 1 Betreuungsgesetz), wobei der Begriff Eltern – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – weder unklar noch unbe- stimmt ist, sondern eindeutig auf ein bestehendes zivilrechtliches Eltern-Kindverhältnis hinweist. Eltern sind damit die leiblichen El- tern (Art. 252 ZGB), solange keine Adoption stattgefunden hat (Art. 267 Abs. 2 ZGB). Eine Scheidung ändert dabei nichts an der Elternschaft der nicht obhuts- bzw. sorgeberechtigten Person. Das Kindsverhältnis bleibt bestehen. Im Übrigen auferlegt das Betreu- ungsgesetz die Leistungspflicht beiden Eltern gemeinsam, was auf- grund der Verwendung des Plurals ebenfalls unmissverständlich aus dem Gesetzestext hervorgeht. Der Beschwerdeführer ist als leiblicher Vater von B. und C.X. deshalb gemäss § 27 Abs. 1 Betreuungsgesetz verpflichtet, Elternbeiträge an die Gemeinde zu bezahlen. Daran ändern auch die Einwendungen des Beschwerdeführers zum Vorrang des Bundesrechts und zur gerichtlich festgelegten Un- terhaltspflicht nichts. Die bundesrechtlichen Regelungen und damit der zivilrechtliche Kinderunterhalt betreffen nämlich ausschliesslich die Innenverhältnisse zwischen Eltern und Kindern. Die Elternbei- träge werden demgegenüber einem Dritten, namentlich der Gemein- de, geschuldet. Die kantonale Regelung im Betreuungsgesetz hat lediglich das Aussenverhältnis zum Gegenstand. Als Verwaltungsbe- hörde steht es dem BKS damit gar nicht zu, in die Innenverhältnisse zwischen Vater und Kindern oder Vater und Mutter einzugreifen, um z.B. die Kindsmutter zu verpflichten, die vom Beschwerdeführer be- zahlten Unterhaltsbeiträge für die Bezahlung der Rechnungen der 2011 Schulrecht 463 Gemeinde zu gebrauchen. Ebenfalls ist es nicht Aufgabe einer Ver- waltungsbehörde, die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung des Be- schwerdeführers zu überprüfen und diese entsprechend seiner finan- ziellen Leistungsfähigkeit und dem Bedarf seiner Kinder allenfalls neu festzusetzen oder anzupassen. Die Klärung dieser – die Innen- verhältnisse betreffenden – Fragen obliegt ausschliesslich den Zivil- gerichten (Art. 133 Abs. 1, Art. 279 bzw. Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB jeweils i.V.m. Art. 54 Abs. 2 des Schlusstitels zum ZGB). Das BKS verfügte vorliegend lediglich im von der zivilrecht- lichen Unterhaltspflicht nicht betroffenen Aussenverhältnis zwischen Gemeinde und Eltern und auferlegte mit seiner Verfügung beiden Elternteilen die nicht beglichenen Elternbeiträge gemeinsam. Die Verfügung des BKS ist damit insoweit nicht zu beanstanden. 1.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers widerspricht auch Art. 143 OR nicht der Anordnung einer solidarischen Haftbar- keit. Art. 143 Abs. 2 OR sieht – unabhängig von der Relevanz dieser Bestimmung im öffentlichen Recht – die Solidarität in den vom Ge- setz bestimmten Fällen ausdrücklich vor. § 27 Abs. 2 Betreuungsge- setz enthält mit der Leistungspflicht der beiden Elternteile auch den Grundsatz der solidarischen Haftbarkeit. Die solidarische Haftbarkeit ist nämlich lediglich notwendige Konsequenz der Tatsache, dass das Betreuungsgesetz (§ 27 Abs. 2 Betreuungsgesetz) mehr als eine Per- son verpflichtet, die vollständigen Elternbeiträge zu leisten. Die An- ordnung der Solidarität ist damit nicht zu beanstanden und erweist sich als recht- und zweckmässig. 1.5 (…) 1.6 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerde als unbegründet. Die Abweisung der Beschwerde bedeutet allerdings – wie bereits gesagt – nicht, dass der Beschwerdeführer im vorliegen- den Verfahren verpflichtet würde, einen erhöhten Unterhalt an seine Kinder zahlen zu müssen, als ihm zivilrechtlich auferlegt ist. Der Beschwerdeführer wird lediglich solidarisch mitverpflichtet, eine of- fene öffentlich-rechtliche Forderung der Gemeinde zu begleichen. 464 Verwaltungsbehörden 2011 Der Gemeinde steht es überdies auch zu, zuerst die Forderungen aus- schliesslich bei der Kindsmutter einzutreiben, zumal die Verfügung des BKS ihr gegenüber bereits in Rechtskraft erwuchs und sie bereits betrieben wurde. Weiter steht es dem Beschwerdeführer offen, die sich im Innenverhältnis zwischen Vater und Mutter stellenden Fragen in einem zivilrechtlichen Verfahren klären zu lassen. 2011 Anwaltsrecht 465 V. Anwaltsrecht 101 Parteikosten Bei der Bemessung der Parteientschädigung darf die Mehrwertsteuer nicht miteinbezogen werden, wenn die obsiegende Partei selber der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (Änderung der Praxis). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 10. November 2010 i.S. M. und M.S. gegen A. AG (RRB 2010-001597). Aus den Erwägungen 12. 12.1 (…) 12.2 12.2.1 (…) 12.2.2 Die von den rechtssprechenden Instanzen zugesprochenen Par- teientschädigungen vergüten den obsiegenden Parteien die notwen- digen und üblichen Kosten der anwaltlichen Vertretung (§ 2 Abs. 1 AnwT). Dieser Prozessentschädigung steht aus Sicht der unterlie- genden Partei keine Gegen-Leistung der obsiegenden Partei gegen- über, sondern die Prozessentschädigung dient dazu, den der obsie- genden Partei erlittenen Schaden aus der rechtsanwaltlichen Partei- vertretung im Verfahren zu ersetzen. Die Prozessentschädigung ist deshalb Schadenersatz i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. i MWSTG und als sol- che nicht mehrwertsteuerpflichtig. Die Prozessentschädigung enthält demnach keine mehrwertsteuerpflichtige Leistung. Trotzdem ist die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Prozessentschädigung zu berücksichtigen, wenn die obsiegende Partei selber nicht mehrwert-