Aus Sicht des Regierungsrats bilden Antennenmasten mit daran montierten Anlagen keinen umbauten Raum und können deshalb kein Raumvolumen aufweisen. Folglich bleibt die vorhandene besitzstandsgeschützte Kubatur der Standortbaute durch die Errichtung der vorgesehenen Mobilfunkanlage erhalten. Es findet nicht einmal eine eigentliche Erweiterung statt, weswegen sich grundsätzlich 440 Verwaltungsbehörden 2011