Jeder Bürger und jede Bürgerin hat sich vor der Erstellung einer Baute oder Anlage über die anwendbaren Vorschriften in Kenntnis zu setzen. Dem Beschwerdeführer war offensichtlich bewusst, dass sich der Platz in der Landwirtschaftszone befindet (vgl. Nutzungsvertrag …), weshalb eine lediglich telefonische Nachfrage auf dem gemeindeeigenen Bauamt noch nicht als ausreichende Abklärung bezeichnet werden kann, um sich auf den guten Glauben berufen zu können (vgl. VGE III/60 vom 30. Oktober 2007, E. 5.2 und RRB Nr. …). 5.3 Der Beschwerdeführer betreibt den strittigen Hundeübungsplatz bzw. die strittige Hundeschule seit (…)