Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass im Grossraum S. bis zum 1. März 2010 insgesamt 45 Personen gemeldet waren, die berechtigt sind, die obligatorische Hundehalterausbildung zu erteilen; die Versorgung der hundehaltenden Bevölkerung im Raum S. mit einem ansprechenden Ausbildungsangebot darf daher als genügend bezeichnet werden und nachteilige Folgen für die Bevölkerung wären bei Einstellung des Angebots des Beschwerdeführers diesbezüglich wohl keine zu erwarten (vgl. Bericht des Amts für Verbraucherschutz …). Andererseits würde aber der Wettbewerb verzerrt, wenn Personen, die ihre Kurse im teureren Baugebiet anbieten, durch im Landwirtschaftsgebiet günsti-