hen darf, den Beschwerdeführer im Vergleich zu Personen, welche ein korrektes Baugesuch eingereicht haben, in ungerechtfertigter Weise zu privilegieren (RRB Nr. …). Immerhin ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer u.a. die im öffentlichen Interesse liegenden und von der Tierschutzgesetzgebung geforderten Sachkundenachweise für Hundehalter und Hundehalterinnen anbietet; allerdings kann dies auch nicht dazu führen, das geltende Raumplanungsrecht vorliegend nicht anzuwenden. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass im Grossraum S. bis zum 1. März 2010 insgesamt 45 Personen gemeldet waren, die berechtigt sind, die obligatorische Hundehalterausbildung zu erteilen;