Im Zuge der Interessenabwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse ist der Durchsetzung von Bauvorschriften ausserhalb der Bauzonen besondere Bedeutung beizumessen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau VGE III/34 vom 25. April 2006, E. II 3.3). Ebenso ist dabei in besonderem Masse die entsprechende präjudizielle Wirkung (BGE 1A.23/ 2007 vom 31. Juli 2007, E. 3.2) mit zu berücksichtigen, da nicht der Anschein erweckt werden darf, dass die Errichtung derartiger Anlagen und Bauten in einer Landwirtschaftszone ohne weiteres geduldet würde. Auch die Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots muss in diese Interessenabwägung miteinbezogen werden, weil es nicht ange-