lung des rechtmässigen Zustands liege nicht im öffentlichen Interesse, geht es doch um die Durchsetzung der Bauvorschriften betreffend Bauten ausserhalb der Bauzonen und damit um grundsätzliche Anliegen der Raumplanung. Im Zuge der Interessenabwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse ist der Durchsetzung von Bauvorschriften ausserhalb der Bauzonen besondere Bedeutung beizumessen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau VGE III/34 vom 25. April 2006, E. II 3.3).