nung der Parzelle 2030 die Nutzungsentschädigung auf ein baulandübliches Niveau zu erhöhen. Zusammenfassend kommt dem Hundeübungsplatz bzw. der Hundeschule des Beschwerdeführers keine negative Standortgebundenheit zu; folglich sind auch die zugehörigen Bauten und Anlagen – Zaun, Vereinscontainer, Materialcontainer und Hundeboxen – nicht negativ standortgebunden und können nicht bewilligt werden. Nicht näher geprüft werden muss somit, ob der Nutzung der Parzelle 2030 als Hundeübungsplatz bzw. Hundeschule auch überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG); immerhin sei angemerkt, dass sich diese durchaus für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung eignen würde.