Dass sich der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu anderen Kursanbietenden - einen Ausbildungsplatz in einer Bauzone finanziell nicht leisten kann, ist ein subjektiver Umstand, der nie eine Standortgebundenheit in der günstigeren Landwirtschaftszone zu begründen vermag, und die fehlende Dauerhaftigkeit dürfte primär darauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer Land lediglich mieten oder pachten statt kaufen will. Bei objektiv fehlender Verfügbarkeit von geeignetem Bauland wären allenfalls planerische Massnahmen zu ergreifen (vgl. Erw. 4.5 hiernach).