Diese Umstände lassen es aber nicht zu, das Privileg, Land ausserhalb der Bauzonen zu beanspruchen, auf den Betrieb einer an sich in der Bauzone möglichen Hundeschule auszudehnen und auf diesem Weg dem Raumplanungsrecht die Anwendung zu versagen. Dass sich der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu anderen Kursanbietenden - einen Ausbildungsplatz in einer Bauzone finanziell nicht leisten kann, ist ein subjektiver Umstand, der nie eine Standortgebundenheit in der günstigeren Landwirtschaftszone zu begründen vermag, und die fehlende Dauerhaftigkeit dürfte primär darauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer Land lediglich mieten oder pachten statt kaufen will.