Der Betrieb einer solchen Hundeschule ist innerhalb des Baugebiets ohne weiteres denkbar; der bisherige Übungsplatz des Beschwerdeführers in U. befand sich denn auch innerhalb des Baugebietes, nämlich in der Industriezone. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang mehrfach vor, dass keine anderen Standorte für die strittige Anlage innerhalb der Bauzonen der Gemeinde S. und Umgebung existieren, welche von Dauer und finanziell tragbar wären. Auch der Gemeinderat S. ist dieser Ansicht.