Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, der Betrieb einer Hundeschule bzw. eines Hundeübungsplatzes sei aus Immissionsgründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Von der konkreten Hundeschule gehen nicht mehr Lärmemissionen aus als etwa von Sport- und Freizeitanlagen, wie Skater-, Fuss- ball- und Tennisplätzen, Minigolfanlagen, Schwimmbädern etc., die gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ausserhalb des Baugebiets unzulässig sind (vgl. RRB Nr. …). Der Betrieb einer solchen Hundeschule ist innerhalb des Baugebiets ohne weiteres denkbar;