er kann sich daher nun nicht darauf berufen, die anlässlich der Augenscheinsverhandlung entstandenen Lärmimmissionen seien erheblich geringer gewesen als in den entsprechenden tatsächlich stattfindenden Trainings. Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass bei einem "tatsächlichen" Schutzdiensttraining das Gebell aufgrund mehrerer anwesender Hunde einiges höher ist, hält der Betrieb einem Vergleich mit einem Tierheim oder einer Hundezucht klar nicht stand (vgl. auch AGVE 2003 S. 207 ff., insbes. S. 216 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2003 [1A.214/2002]).