Zusammenfassend kann das am Augenschein festgestellte Hundegebell weder als penetrant laut noch als dauernd bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer wurde vorgängig ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der für diesen Abend geplante Kurs (Unterordnung, Schutzdienst und Fährten) im üblichen Rahmen stattfindet; er kann sich daher nun nicht darauf berufen, die anlässlich der Augenscheinsverhandlung entstandenen Lärmimmissionen seien erheblich geringer gewesen als in den entsprechenden tatsächlich stattfindenden Trainings.