Der Betreiber oder die Betreiberin eines Tierheims für Hunde sind daher wegen des Lärms (allenfalls auch wegen des Geruchs) grundsätzlich auf Land ausserhalb des Baugebiets angewiesen. Das Erfordernis der negativen Standortgebundenheit ist deshalb bei grösseren Hundehaltungen einerseits aus naturbedingttechnischen Gründen und anderseits wegen erheblicher Beeinträchtigung der allgemeinen Siedlungsnutzung gegeben (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 1994 i.S. Verein "T.A.", R., in ZBl 96/1995, S. 166 f.). 4.4.2 Auf eine Hundeschule und einen Hundeübungsplatz, wie sie der Beschwerdeführer betreibt, trifft dies aber nicht im gleichen Ausmass zu.