4.4 4.4.1 Damit eine Baute oder Anlage als negativ standortgebunden bewilligt werden kann, muss sie wegen der von ihr ausgehenden Immissionen in der Bauzone ausgeschlossen sein oder nicht sinnvoll betrieben werden können (vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar, RPG 2006, Art. 24 N 19). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die negative Standortgebundenheit jedoch nur sehr zurückhaltend angenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 1989 i.S. Sch., in ZBl 91/1990, S. 187 ff., BGE 118 Ib 17). So sind z.B. Tierheime in der Regel standortgebunden, weil sie immissionsträchtig sind;